Fachliche
Voraussetzungen für den Erwerbder
Berechtigung als Fluglehrer tätig zu werden:
Vor Beginn der Ausbildung zum Fluglehrer erfolgt
eine Auswahlprüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen in
der Regel in der ausbildenden Flugschule bzw. in der zuständigen
Zulassungsbehörde. Der theoretische Teil der Fluglehrerausbildung
ca. 3
Wochen mit mindestens 80 Unterrichtsstunden für PPL-A,
1.
Eine
entsprechende Erlaubnis zum Führen der Luftfahrzeuge,
mindestens PPL-A
2.
Die
CVFR-Berechtigung
( ist nach JAR-FCL seit dem 01.05.2003 im PPL-A enthalten )
3.
Berechtigung
zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer
Sprache,mindestens BZF Ioder
AZF
4.
Es
ist eine Flugzeit von 300 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer
nachzuweisen
Von
den nachzuweisenden Flugstunden können 50 Stunden durch
Flugzeit
als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Hubschrauber, Motorseglern
oder Segelflugzeugen ersetzt werden.
5. 5. 5. 5.
Der
Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen,
dass
er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die,
an
einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatluftfahrzeugführer zu
stellenden Anforderungen gerecht wird.
Nach
dem erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung ist eine an den Ausbildungslehrgang
anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter Aufsichteines hierfür
amtlich anerkannten Fluglehrers auszuüben.
Fluglehrer-Lehrgänge führen wir individuell
nach Absprache durch !