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Fluglehrer - Lehrgang
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb  der Berechtigung als Fluglehrer tätig zu werden:
 
Vor Beginn der Ausbildung zum Fluglehrer erfolgt eine Auswahlprüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen in der Regel in der ausbildenden Flugschule bzw. in der zuständigen Zulassungsbehörde. Der theoretische Teil der Fluglehrerausbildung                          ca. 3 Wochen mit mindestens 80 Unterrichtsstunden für PPL-A,
 
1.

Eine entsprechende Erlaubnis zum Führen der Luftfahrzeuge, mindestens PPL-A    

2. Die CVFR-Berechtigung  ( ist nach JAR-FCL seit dem 01.05.2003 im PPL-A enthalten )
3.

Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache,                            mindestens BZF I oder  AZF

4.

Es ist eine Flugzeit von 300 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer nachzuweisen   

 

Von den nachzuweisenden Flugstunden können 50 Stunden durch Flugzeit

als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Hubschrauber, Motorseglern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.

5. 5. 5. 5.

Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen,  

dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die,         

an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatluftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen gerecht wird.

6. Ein gültiges Flugtauglichkeitszeugnis der Klasse 1     ( siehe Fliegerärzte )
7. 7. 7.

Nach dem erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung ist eine an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines hierfür                        amtlich anerkannten Fluglehrers auszuüben. 

 
 
Fluglehrer-Lehrgänge führen wir individuell nach Absprache durch !
 

                              

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