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Die Funksprechausbildung
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Folgende Sprechfunkzeugnisse können Sie
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BZF II
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BFZ II bedeutet "Beschränkt gültiges
Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst"
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Das Sprechfunkzeugnis BFZ II erlaubt dem Inhaber, Flugsprechfunk in
deutscher Sprache
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nach Sichtflugregeln VFR ( Visual Flight Rules ) durchzuführen.
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Dieses Sprechfunkzeugnis ist für jeden Privatpiloten
obligatorisch.
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Sie dürfen sich mit diesem Zeugnis nur im deutschsprachigen Raum
bewegen.
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Jeder kann das BFZ II erwerben und muss nicht im Besitz einer
Pilotenlizenz sein.
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Er dürfte an Bord den Sprechfunk übernehmen und kann damit den
Piloten unterstützen.
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BZF I
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BFZ I ist ein "Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für
den Flugfunkdienst"
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Es erlaubt dem Inhaber Sprechfunk in deutscher und in englischer
Sprache durchzuführen.
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Damit ist es dem Piloten möglich auch ins Ausland zu
fliegen. ( bei entsprechender Pilotenlizenz )
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Falls der Pilot kein BFZ I oder AFZ besitzt muss bei Auslandsflügen
ein Beatzungsmitglied
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mit dem entsprechendem Funksprechzeugnis an Bord sein und den
Sprechfunk übernehmen.
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Eine Pilotenlizenz ist hierzu nicht erforderlich.
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AZF
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AFZ bedeutet "Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den
Flugfunkdienst"
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Das AFZ wird im Prinzip ausschließlich für IFR
Flüge ( Instrument Flight Rules ) benötigt, das sind Flüge nach Instrumentenflugregeln. ( ugs.
Blindflug )
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Alle Verkehrspiloten und auch Privatpiloten mit
Instrumentenflugberechtigung benötigen das AFZ.
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Wird ein für den Instrumentenflug zugelassene Flugzeug ohne Autopilot
geflogen,
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so muss wiederum ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord sein, welches
das AFZ besitzt
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und den Flugfunk übernehmen kann. Auch in diesem Fall ist keine
Pilotenlizenz erforderlich.
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Voraussetzungen für die Prüfung:
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Minderjährige benötigen die Zustimmung des ges. Vertreters
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Das Mindestalter zum Erwerb von BZF I
oder BZF II beträgt 15 Jahre
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Es müssen folgende Unterlagen eingereicht
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Anmeldung zur Prüfung
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Kopie des Personalausweises ( Sie müssen sich bei der Prüfung
ausweisen )
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2 Passbilder
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Sollten Sie BFZ II schon besitzen und die Prüfung für BFZ I
machen,
dann müssen Sie BFZ II auch einreichen
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Die Prüfungsgebühren müssen ebenfalls eingegangen sein.
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